HABEN SIE EIN UNTERNEHMEN? ACHTEN SIE AUF DIESE ÄNDERUNGEN IM GESELLSCHAFTSRECHT!

 

Seit Anfang des Jahres gelten neue Regeln für die Dividendenzahlung.

Am 1. Januar sind einige Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches in Kraft getreten, die sich auf den Gesellschaftsbetrieb auswirken. Unter anderem wurde der rechtliche Hinweis auf die Dividendenzahlung und die Konzentration von Anteilen in den Händen eines einzigen Mitglieds geändert, ebenso wie die Regeln für Aufstockungszahlungen.

Gründung einer Gesellschaft aus Dividenden

Eine der wichtigsten neuen Bestimmungen besteht darin, dass ein Gesellschafter bei der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung beschließen kann, seinen Anteil am Stammkapital nicht in die "Kasse" der Gesellschaft einzuzahlen, sondern sich zu verpflichten, zuversichtlich in den Anfangserfolg des Unternehmens seine Einlage ganz oder teilweise aus den am Ende des Geschäftsjahres zustehenden Dividenden zu decken. Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht nun vor, dass der Gesellschafter maximal 2 Jahre Zeit hat, um sein Kapital vollständig einzuzahlen, und erst dann die Dividende erhalten kann. Zahlt er nicht innerhalb dieser Frist das Kapital ein, kann die Gesellschaft ihn von der Mitgliedschaft ausschließen.

Ein Gesellschafter mit mehreren Geschäftsanteilen

Seit Anfang des Jahres ist es nicht mehr zwingend erforderlich, Geschäftsanteile, die sich in einer Hand befinden, zu einem Geschäftsanteil zusammenzufassen. Dies bedeutet, dass eine natürliche oder juristische Person mehrere Geschäftsanteile an ein und demselben Unternehmen halten kann, auch unter verschiedenen Titeln. "Eine entscheidende Regel der Garantie ist jedoch, dass der Eigentümer unabhängig von der Anzahl der Geschäftsanteile als ein Gesellschafter der Gesellschaft angesehen wird. Dies ist auch deshalb wichtig, weil ihre Stimmrechte kumulativ sind. Und wenn er seinen finanziellen Beitrag nicht rechtzeitig leistet, und sei es auch nur für einen Geschäftsanteil, kann er aus dem Unternehmen ausgeschlossen werden", erklärt Dr. Lilla Majoros LL.M., Expertin der Anwaltskanzlei act Bán & Karika.

Eine wiederholte Gesellschafterversammlung kann innerhalb von nur drei Tagen wieder einberufen werden.

War die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, musste innerhalb von drei bis fünfzehn Tagen nach dem ursprünglichen Termin eine neue Versammlung einberufen werden, damit die Gesellschafter dieselben Tagesordnungspunkte erörtern konnten, ungeachtet des Stimmenverhältnisses der Anwesenden. Die Mindestfrist von 3 Tagen ist nach wie vor im Gesetz verankert, doch kann in der Satzung auf diese Regel verzichtet werden. In der Praxis wurde die verbindliche Bestimmung über den Mindestzeitraum zwischen den Gesellschafterversammlungen als unnötig streng empfunden. Außerdem hat die Erfahrung gezeigt, dass die Zahl der Gesellschafter, die an der wiederholten Versammlung teilnahmen, nicht höher war als beim ursprünglichen Termin. Aufgrund der Änderung hat das Unternehmen nun die Möglichkeit, seine wiederholte Gesellschafterversammlung einen Tag oder sogar eine Stunde später als die erste Versammlung abzuhalten, wenn die Satzung des Unternehmens dies zulässt.    

Änderung der Regeln für Interessenkonflikte

Seit Anfang des Jahres haben sich auch die Regeln für Interessenkonflikte von Geschäftsführern geändert. Wenn ein Geschäftsführer einen Interessenkonflikt gerät, bedeutet dies nicht mehr, dass sein Mandat nach dem Gesetz sofort beendet wird. Künftig werden die Unternehmen die Möglichkeit haben, in ihren Satzungen die Rechtsfolge einer solchen Situation festzulegen. In der Begründung heißt es, dass die bisherigen Vorschriften zu streng waren und dass ein Interessenkonflikt nicht zwangsläufig bedeutet, dass der Geschäftsführer für sein Amt ungeeignet oder unwürdig ist.

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